Satzung des eingetragenen Vereins
Heimatdienst Illertal e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Heimatdienst
Illertal e.V.". Er hat seinen Sitz in Illerbeuren, Gemeinde
Kronburg, Landkreis Unterallgäu. Die Eintragung ins Vereinsregister
ist erfolgt am 23.03.1974 beim Registergericht in Memmingen.
§ 2 Wirkungsbereich
1. Interessengebiet
des Vereins ist allgemein das Allgäu. Darin jedoch speziell
der Illerwinkel und die angrenzenden Gemeinden. Ferner die benachbarten
Städte Memmingen, Mindelheim, Bad Wörishofen, Kempten,
Leutkirch und Isny.
2. Seit Oktober 1982 ist der Verein Verbandsmitglied
im "Zweckverband SBHM Illerbeuren" (ZV).
(Siehe Anlage 1, Satzung des ZV; und Anlage 2, Beschlußder
Mitgliederversammlung vom 13.03.1982)
Der Verein wirkt im Bereich des ZV innerhalb seines speziellen
Interessengebietes (siehe Ziffer 1.)
§ 3 Zweck und Aufgaben
Schutz und Pflege der heimatlichen Natur
und Kultur, sowie des heimischen Brauchtums, im Einvernehmen und
Zusammenarbeit mit der heimischen Bevölkerung, denörtlichen
Vereinen, den Kommunen, sowie den betr. Unteren und Oberen Natur-
und Denkmalschutzbehörden.
Hierzu betreibt der Verein Aufklärung und Information der
Bevölkerung durch entsprechende Veranstaltungen, wie auch durch
Publikation von Büchern, Artikeln und Prospekten, sowie durch
laufende Führungen im BHM und im Schwäbischen Schützenmuseum
(SSM), ferner durch enge Fühlungnahme mit Presse und Rundfunk.
Der Verein sorgt für Unterhalt und Betrieb des Bauernhofmuseums
als vor Ort befindliches Verbandsmitglied des ZV.
Der Verein betreut und verwaltet auch das SSM zusammen mit dem
schwäbischen Bezirksschützenmeister (siehe Anlage 3, Beschluß
der Mitgliederversammlung vom 13.03.1982)
§ 4 Finanzen und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein schafft
die Grundlagen finanzieller Art zur Verwirklichung seiner Aufgaben
durch freiwillige Mitarbeit, Einhebung von Mitgliederbeiträgen,
Entgegennahme von Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung
vom 24.12.4953 (siehe § 3 dieser Satzung).
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Die Eintrittsgelder der Besucher fallen dem
ZV zu, der auch die Ausgaben des Vereins übernimmt, soweit
sie das BHM betreffen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen, gleich ob sie innerhalb oder außerhalb
des Vereinsgebietes ihren Wohnsitz haben.
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Bereiches
2. Eintritt und Austritt aus dem Verein erfolgt
schriftlich. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
erfolgen bzw. rechtswirksam werden. Für das Eintritts- bzw.
Austrittsjahr ist der volle Vereinbeitrag zu entrichten. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der
Zugehörigkeit zum HDI ergeben, verloren, wie Beiträge,
Spenden und ähnliche Leistungen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung, gegen die Anordnungen
und Beschlüsse des HDI, seiner Organe und Verwaltungseinrichtungen
verstößt oder sie gröblich mißachtet, oder
wenn es den Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet,
oder wenn es die Interessen des HDI erheblich mißachtet.
4. Über den Ausschlußentscheidet
der Gesamtvorstand auf Antrag des 1. Vorsitzenden.
5. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen
mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren.
Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgelegten
Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör
getroffen werden.
Gegen den Ausschlußdurch den Gesamtvorstand hat der Betroffene
das Recht, innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung,
Beschwerde beim HDI einzulegen. Die Gesamtvorstandschaft legt die
Beschwerde der Mitgliederversammlung vor, die endgültig entscheidet.
6. Die Mitglieder des HDI haben freien Eintritt
im Bauernhofmuseum und im Schützenmuseum, ebenso Schulklassen
aus dem Bereich der Gem. Kronburg/Illerbeuren und Lautrach.
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. Der Mitgliedsbeitrag
wird in der Regel durch Abbuchungsermächtigung eingezogen.
§ 6 Organe des Vereins sind
1. Die Vorstandschaft (§ 7-12)
2. Der Ausschuß (§ 13)
3. Die Mitgliederversammlung (§ 14)
Sie gewährleisten die Ausübung der Vereinsarbeit, zu
deren Erledigung eine Geschäftsordnung erlassen werden kann.
§ 7 Die Vorstandschaft
1. Sie besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kustos des BHMs
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Kassier
dem 2. Kassier
2. Den Vorsitz in der Vorstandschaft, wie auch
im Ausschuß, führt der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.
3. Die Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden
einberufen. Sie muß binnen 4 Wochen einberufen werden, wenn
es 3 Vorstandsmitglieder verlangen.
4. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
5. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind
in einem Protokoll festzuhalten und durch den Vorsitzenden und den
Schriftführer abzuzeichnen (Zusatz siehe Geschäftsordnung).
6. Die Vorstandschaft ist für alle Vereinsangelegenheiten
zuständig, soweit sich nicht in die speziellen Obliegenheiten
des Vorsitzenden fallen, oder von der Mitgliederversammlung verabschiedet
werden müssen.
7. Die Vorstandschaft bestimmt eine Person zur
Führung der Vereinschronik, die auch ohne Stimmrecht an den
Vorstandsitzungen teilnehmen kann. Durch Sammeln von Presseveröffentlichungen
und Abfassung eigener Berichte soll in späterer Zeit dadurch
das Vereinsleben rückschauendüberblickt werden können.
Die Chronik ist Eigentum des Heimatdienstes Illertal und muß
zeitnah geführt werden.
8. Die Vorstandschaft ist nur beschlußfähig,
wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit
erfolgt eine erneute Einberufung binnen 4 Wochen. Dann entscheiden
bei ordnungsgemäßer Ladung (7 Tage vorher) die jeweils
anwesenden Mitglieder.
9. Bei unvorhergesehenem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds
bestimmt die Vorstandschaft kommissarisch einen Nachfolger bis zur
nächsten Wahl.
§ 8 Der Vorsitzende
1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende nur
bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
Die Tätigkeit des Vorsitzenden ist ehrenamtlich, die Vorstandschaft
kann ihm aber für nachgewiesene Unkosten eine Unkostenvergütung
gewähren.
Der Vorsitzende leitet den Verein im Sinne des § 3 dieser
Satzung, gibt Vorstandschaft und dem Ausschuß neue Arbeitsimpulse,
setzt mit der Vorstandschaft eine jährliche Arbeitsplanung
fest, leitet die verschiedenen Sitzungen, die Mitgliederversammlung
und repräsentiert den Verein.
2. Vorstand- und Ausschußsitzungen werden
vom 1. Vorsitzenden einberufen.
3. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden
bei dessen Verhinderung, Rücktritt oder Tod, mit allen Rechten
und Pflichten. Eine dauernde Kompetenzverteilung ist anzustreben
(siehe Geschäftsordnung).
§ 9 Der Kustos des BHM
Ihm ist das Museum mit der Einmaligkeit seiner
Bausubstanz, seiner Exponate, sowie der Art und Weise seiner Betriebsamkeit,
soweit es sich um das Eigentum des Heimatdienst Illertal handelt,
anvertraut. In Ausübung dieser Verantwortlichkeit sorgt er
in Kooperation mit der im ZW des Schwäbischen Bauernhofmuseum
angestellten Museumsleitung, Hilfs- und Fachkräften
- für Ordnung, Pflege und Sauberkeit, sowie die Beseitigung
von Schäden; d.h. für notwendige Reparatur- und Konservierungsmaßnahmen.
- für ausreichende Sicherung der Museumsgüter, deren
Bewachung und Verschluß.
- für fachliche und rhetorische Möglichkeiten, um durch
Sammlung museumswürdiger Gegenstände die Exponate und
Magazinbestände des BHMs zu ergänzen.
Bei geplanten Veränderungen oder bei der Erweiterung des
Museums bringt er seine Auffassung zur Sprache.
§ 10 Der Kustos des SSMs
- entfällt-
§ 11 Der 1. u. 2.
Schriftführer
Dem 1. und 2. Schriftführer obliegt die Erledigung des Schriftwesens,
soweit es nicht vom Vorsitzendem selbst wahrgenommen wird, und die
ordnungsgemäße Führung des Protokollsüber Vorstand-
und Ausschußsitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 12 Der 1. u. 2. Kassier
Dem 1. Kassier obliegt die Kassenführung.
Im Kassenbuch sind die Einnahmen und Ausgaben so geordnet einzutragen,
daß eine Auswertung zur Nutzanwendung für den Verein
erleichtert wird. Kassenbelege sind nummeriert und geordnet abzuheften.
Der 1. Kassier erstellt den Jahresabschluß. Er erstattet
der Mitgliederversammlung den Rechnungslegungsbericht für das
abgelaufene Jahr.
Er legt nach der Planung der Vorstandschaft dieser den Einnahme-
und Ausgabeplan für das kommende Jahr vor.
Er berät den Vorsitzendenüber gebotene finanzielle Maßnahmen.
Der 2. Kassier unterstützt den 1. Kassier, ggf. vertritt
er ihn (Urlaub, Krankheit, etc.).
Er führt die Mitgliederliste und führt Buchüber
die Beiträge.
§ 13 Der Ausschuß
1. Der Vorstandschaft
steht ein Ausschußzur Beratung und Durchführung praktischer
Aufgaben zur Seite.
Er besteht aus bis zu neun fachlich qualifizierten Mitgliedern,
die zur Beurteilung und
Entschlußfindung spezieller Probleme herangezogen werden.
(z.B.: Vorbereitung und Gestaltung von Veranstaltungen, Behandlung
historischer Fragen, sowie volks- und heimatkundlicher Probleme
etc.)
2. Die Vorstandschaft wählt geeignete Persönlichkeiten
aus. die bereit sind, sich bei Bedarf als Ausschußmitglieder
für 3 Jahre zur Verfügung zustellen. Dies sollten sie
schriftlich erklären.
Die Ausschußmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
3. Sie sollten spezielle Kenntnisse haben, z.B.:
- in Ökologie und Naturschutz (Bayr, Naturschutzgesetz)
- im Denkmalschutz (Bayr, Denkmalschutzgesetz)
- im Rechts- und Versicherungswesen
- im Finanz- und Steuerwesen
- im Bauwesen
- im Bereich des alten Handwerks
- im Laienspielwesen
- im Trachtenwesen
- im Bereich der Volksmusik
- ferner auch Persönlichkeiten aus den örtlichen Vereinen
4. die Einberufung des Ausschusses entscheidet
der Vorsitzende, Bedarfsweise in Abstimmung mit der Vorstandschaft.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Sie umfaßt alle Mitglieder des Vereins.
Sie soll möglichst im ersten Halbjahr jährlich stattfinden.
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Ausschreibung in der Memminger
Zeitung und im örtlichen Kirchenanzeiger.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden
- Entgegennahme der Rechenschafts- und Geschäftsberichte
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Entscheidungüber
Beschwerden gegen den Beschluß des Vorstandes bei Ausschlußverfahren
(siehe § 5 der Satzung)
- Festsetzung des Mitgliedbeitrages
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Auflösung des Vereins
- Wahl der Ausschußmitglieder (bzw. deren Bestätigung)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen 6 Wochen
in der gleichen Weise einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vereinsmitglieder
schriftlich beantragt. Auch die Vorstandschaft und der Ausschußkönnen
durch Mehrheitsbeschluß die Einberufung verlangen.
Die ordnungsgemäße eingerufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit
der persönlich anwesenden Mitglieder.
Juristische Personen sind durch ihre gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt.
Diese können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit
von 2/3 der persönlichen anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins muß wenigstens zwei Drittel
der Vereinsmitglieder zustimmen, wobei diesbezüglich Willenskundgebungen
auch schriftlich abgegeben werden können.
Schriftliche Abstimmung ist erforderlich bei Beschlüssen,
die eine 2/3 Mehrheit vorschreiben; außerdem, wenn dies 3/4
der persönlich anwesenden Mitglieder fordern.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen
und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie vom Schriftführer
zu unterzeichnen. Es wird in der nächsten Mitgliederversammlung
in Kurzform verlesen.
§ 15 Wahlen
1. Wählbar sind nur natürliche
Personen, die die Mitgliedschaft besitzen.
2. Die Wahlen für den 1. Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter erfolgen schriftlich. Dieübrigen Vorstandsmitglieder
können per Akklamation gewählt werden. Sie müssen
aber auch schriftlich gewählt werden, wenn dies die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder verlangt.
3. Die Vorstandschaft kann Kandidaten für
ein Amt benennen. Weitere Kandidaten können durch Zuruf benannt
werden. Um tote Wahlen zu vermeiden, soll der Benannte gefragt werden,
ob er im Falle einer Wahl das ihm zugedachte Amt annehmen würde.
4. Es ist ein Wahlausschuß von 3 Nichtkandidaten
zu bestellen.
5. Es ist eine Personaldebatte zu ermöglichen.
Der Gewählte ist nach der Wahl formell zu fragen, ob er die
Wahl annimmt.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bis zum Zeitpunkt
der Wiederwahl gewählt. Zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist
die absolute Mehrheit erforderlich. Gewählt ist nur, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; erreicht
von mehreren Bewerbern keiner diese Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl
zwischen diesen beiden, welche die meisten Stimmen erhielten.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds
kann dessen Amt kommissarisch bis zur nächsten Wahl besetzt
werden.
§ 16 Finanzwesen
1. Die Höhe des Jahresbeitrages
für die natürlichen Personen wird vom Vorstand festgesetzt
und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.
2. Ebenso soll die Höhe des Jahresbeitrages
der juristischen Personen von Fall zu Fallüberprüft werden.
3. Alle Einnahmen fließen der Vereinskasse
zu.
4. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.
Januar bis 31. Dezember.
5. Jede Geldauszahlung ist von zwei zeichnungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen, um Rechtsgültigkeit zu haben.
6. Alle Rechnungen und Ausgabebelege müssen
von der Abzeichnung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft
werden.
7. Bei allen namens des Vereins abzuschließenden
Verträgen ist die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder
nicht mit ihrem Vermögen haften.
§ 17 Vereinsvermögen
Sämtliche gesammelte Kulturgüter - Mobilien und Immobilien
- sind Eigentum des Vereins " Heimatdienst Illertal e.V."
und werden vom Vorstand und Ausschuß verwaltet.
Eine Vereinsauflösung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
in seiner jeweiligen Beschaffenheit an einen als steuerbegünstigt
besonders anerkannten Verein mit gleicher Zielsetzung, der bereit
ist, die Aufgaben zuübernehmen und in die Verpflichtungen einzutreten.
Sofern die Möglichkeit nicht besteht, ist das Vermögen
im gleichen Zustand an eine Körperschaft weiterzuleiten unter
der ausdrücklichen Auflage, daß das zuübertragende
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gleichartige
Zwecke verwendet werden muß. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Bestimmung über Verwendung des Vereinsvermögens
für den Fall der Auflösung des Vereins kann nicht mehr
abgeändert werden. (siehe Anlage 1, §22).
§ 18 Ehrungen
1. Der Vorstand kann einen langjährigen
1. Vorsitzenden nach dessen Ausscheiden zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
2. Die Vorstandschaft kann Personen, die sich
um den "Heimatdienst Illertal" und dessen Belange besonders
verdient gemacht haben (auch Nichtmitglieder) zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
3. Ehrungen sind der Mitgliederversammlung bekannt
zu geben.
§ 19 Inkraftsetzung
Die Satzung oder Satzungsänderung wird von der Vorstandschaft
erarbeitet, vom Registergericht geprüft und danach von der
Mitgliederversammlung gebilligt.
Die Billigung des Satzungsentwurfes / Änderungsentwurfes
durch die Mitgliederversammlung kann auch vor der Prüfung des
Registergerichts erfolgen, sofern die Prüfung keine Sinnändernden
Satzungstextanpassungen erforderlich macht.
Abschließend wird die Satzung vom Registergericht in Kraft
gesetzt.
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